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   OLG Köln, 16.03.2012 - I-17 W 262/11   

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https://dejure.org/2012,8216
OLG Köln, 16.03.2012 - I-17 W 262/11 (https://dejure.org/2012,8216)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2012 - I-17 W 262/11 (https://dejure.org/2012,8216)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. März 2012 - I-17 W 262/11 (https://dejure.org/2012,8216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Umfangs zu erstattender Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Umfang zu erstattender Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1019
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
    Werden Streitgenossen in einem Prozess durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten, in dem der eine Streitgenosse obsiegt und der andere ganz oder teilweise unterliegt, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der anwaltlichen Kosten vom Prozessgegner erstattet verlangen (BGH NJW 2003, 3419; 2006, 3571; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rnr. 283 ff.).

    Soweit es um die Kosten für einen gemeinsamen Anwalt geht, ist eine Leistung, die im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen "freiwillig", d.h. ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, im Verhältnis zum Prozessgegner nicht als notwendig anzuerkennen (BGH NJW 2003, 3419).

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
    Verfügt bei intakter Ehe nur ein Ehegatte über Einkommen, während der andere die Haushaltsführung übernommen hat, entfällt eine Ausgleichspflicht (BGH NJW 1983, 1845; NJW 2000, 1944; NJW-Richterrat 2011, 73).
  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
    Werden Streitgenossen in einem Prozess durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten, in dem der eine Streitgenosse obsiegt und der andere ganz oder teilweise unterliegt, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der anwaltlichen Kosten vom Prozessgegner erstattet verlangen (BGH NJW 2003, 3419; 2006, 3571; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rnr. 283 ff.).
  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 372/98

    Haftung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
    Verfügt bei intakter Ehe nur ein Ehegatte über Einkommen, während der andere die Haushaltsführung übernommen hat, entfällt eine Ausgleichspflicht (BGH NJW 1983, 1845; NJW 2000, 1944; NJW-Richterrat 2011, 73).
  • OLG Koblenz, 16.08.1999 - 14 W 528/99

    Unterschiedlicher Prozessausgang - gemeinsamer Anwalt Alleinhaftung eines

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
    Die vorliegende Beschwerdeentscheidung weicht ab von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz, welches in seinen Entscheidungen vom 16.08.1999 (JurBüro 2000, 145) und 13.02.2007 (JurBüro 2007, 370) obsiegenden Eltern, die für ihr im Rechtsstreit unterlegenes Kind unterhaltspflichtig sind, volle Erstattung der Kosten für den gemeinsamem Rechtsanwalt zugesprochen hat.
  • OLG Koblenz, 13.02.2007 - 14 W 91/07

    Kostenerstattung bei mehreren Auftraggebern mit gemeinsamem Anwalt;

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
    Die vorliegende Beschwerdeentscheidung weicht ab von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz, welches in seinen Entscheidungen vom 16.08.1999 (JurBüro 2000, 145) und 13.02.2007 (JurBüro 2007, 370) obsiegenden Eltern, die für ihr im Rechtsstreit unterlegenes Kind unterhaltspflichtig sind, volle Erstattung der Kosten für den gemeinsamem Rechtsanwalt zugesprochen hat.
  • OLG Köln, 03.12.2008 - 17 W 202/08

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung im Fall der Vertretung von

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
    Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der eine Streitgenosse zwangsläufig mehr als den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten bezahlt hat oder letztlich wird tragen müssen, weil er im Innenverhältnis zu dem anderen Streitgenossen seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht verwirklichen kann, etwa weil letzterer zahlungsunfähig ist (BGH a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3.12.2008 - 17 W 202/08 - Müller-Rabe, a. a. O., Rnr. 292 f.).
  • OLG Köln, 16.01.2015 - 17 W 16/15

    Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG -VV

    Danach wird dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zugebilligt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217 f. = juris Rn 8 und Anm. von Mettenheim, jurisPRZivR 1/2003 Anm. 3; NJW-RR 2006, 215 = juris Rn 6; ZMR 2006, 915 = juris Rn 4; FamRZ 2006, 1028 = juris Rn 7; NJW 2014, 2126 ff. = juris Rn 25; ebenso schon immer der erkennende Senat JurBüro 1987, 899 f.; NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5; Zöller/Herget: ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 ZPO Rn 13 "Streitgenossen" unter 3) d; Hellstab in Rehberg u.a., aaO "Streitgenossen" Anm 6.2.3 sowie in Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 51; Müller-Rabe, aaO Rn 316).

    Der Rechtspfleger hat sich jedenfalls mit der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des BGH - VIII ZB 100/02 - vom 30.04.2003 (NJW-RR 2003, 1217 f.), die im Übrigen der Rechtsprechung des Senats (B. vom 16.10.2013 - 17 W 124/13 - und NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5) und der ganz herrschenden Meinung entspricht (s. oben), nicht sachlich auseinander gesetzt.

  • SG Potsdam, 09.07.2013 - S 44 SF 316/12
    unter Berücksichtigung aller Gebühren - einschließlich der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG - erfolgte eine kopfteilige Festsetzung (vgl. OLG Jena, OLG-Report 2007, OLGR Jahr 2007 Seite 163 = BeckRS 2007, BECKRS Jahr 06090; OLG Köln, NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 725; Rönnebeck, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 2273; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2012, Aktenzeichen: I-17 W 262/11, 17 W 262/11, OLG München, Beschluss vom 30.11.2010, Aktenzeichen: 11 W 835/09).
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